Geld zum Leben
Wenn Sie nicht genug Geld zum Leben haben, können Sie Leistungen vom Jobcenter Rhein-Kreis Neuss (Bürgergeld) bekommen. Um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten erhalten Sie, sofern Sie dieVoraussetzungen erfüllen, eine monatliche Zahlung, den sogenannten Regelbedarf.
Auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden übernommen sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung. Mehr dazu erfahren Sie in der Rubrik Geld zum Wohnen.
Weiterhin können für besondere Lebenssituationen, z.B. bei Alleinerziehung oder bei Vorliegen bestimmter Erkrankungen, weitere Einmalzahlungen und Mehrbedarfe gewährt werden. Mehr dazu finden Sie in den unteren Reitern.
Der Regelsatz, der Bedarf für Unterkunft und Heizung und eventuelle Sonderbedarfe zusammengezählt, ergeben den monatlichen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft. Davon abgezogen werden vorrangige Leistungen wie z.B. Kindergeld, Kinderzuschlag, Kinderwohngeld, Unterhalt oder Unterhaltsvorschussleistungen vom Jugendamt. Aber auch Einkommen (bereinigt um Freibeträge) aus einer Arbeit, Selbstständigkeit, Renten oder sonstiges Einkommen oder Vermögensbestandteile.
Als Ergebnis dieser Rechnung bleibt der monatliche Anspruch, den das Jobcenter in der Regel auf ein inländisches Bankkonto überweist.
Der Regelbedarf
Der Regelbedarf setzt sich aus Kosten zusammen, die den Lebensunterhalt sichern sollen. Dabei handelt es sich um eine Pauschale. Das heißt, es wird bestimmt, wie viel Geld ein Mensch im Durchschnitt zum Leben braucht. Die Regelleistung beinhaltet die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie (Strom und Warmwasser), Telefon und Internet sowie Bedürfnisse des täglichen und kulturellen Lebens.
Der Regelbedarf ist in § 20 Sozialgesetzbuch II geregelt und wird jährlich neu festgesetzt.
Der Regelbedarf beträgt seit dem 1. Januar 2024 monatlich:
Einkommen und Vermögen
Wenn wir prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Bügergeld haben, müssen wir Ihr Einkommen und Ihr Vermögen berücksichtigen und eventuell mit einrechnen.
Einkommen:
Als Einkommen wird grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldeswert bezeichnet, welches Sie einmalig oder regelmäßig erhalten.
Dazu gehören beispielsweise:
- Geld für eine Arbeit (z.B. Nebenjob, Selbstständigkeit)
- Arbeitslosengeld oder Krankengeld
- Unterhaltsleistungen
- Kindergeld
- Rente
- Mieteinnahmen
- Zinserträge
Vermögen:
Zu Ihrem Vermögen zählt beispielsweise:
- Bargeld, Geld auf Konten, Aktien
- Immobilien
- Autos
- Schmuck
- Bausparverträge oder Lebensversicherungen
- Erbansprüche
Freibeträge:
Damit Menschen, die arbeiten und Bürgergeld beziehen, mehr Geld zur Verfügung haben, gibt es Freibeträge. Das heißt, dass von Ihrem Einkommen und Vermögen nicht alles bei der Berechnung des Bürgergeld-Anspruchs berücksichtigt wird. Der Freibetrag wird von Ihrem Nettoeinkommen abgezogen, so dass Sie montalich mehr Geld zur Verfügung haben.
Wie hoch die Freibeträge ausfallen, wird individuell berechnet. Wir beraten Sie dazu gerne. Andernfalls können Sie auch den Freibetragsrechnernutzen.
Ob Sie Bürgergeld vom Jobcenter Rhein-Kreis Neuss erhalten können und wie hoch dieses ausfällt, hängt also auch von Ihrem Einkommen und Vermögen ab. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob bei Ihnen ein Einkommen oder Vermögen vorliegt, wenden Sie sich am besten direkt an das Jobcenter. Teilen Sie uns bitte weiterhin Änderungen in Ihrem Leben immer schnellstmöglich mit, gerne auch digital über www.jobcenter.digital.
Hier finden Sie unsere Kontaktmöglichkeiten.
Mehrbedarfe
In speziellen Lebenssituationen kann es vorkommen, dass der Regelbedarf nicht ausreicht. In diesem Fall können sogenannte Mehrbedarfe beantragt werden.
Diese gelten für:
- werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche,
- Alleinerziehende, abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder,
- Menschen mit Behinderungen, sofern Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Sozialgesetzbuch, 9. Buch (SGB IX) beziehen,
- Menschen, die aus medizinischen Gründen spezielle Nahrungsmittel benötigen (kostenaufwendige Ernährung),
- Warmwasserkosten
Die Voraussetzung für die Zahlung eines Mehrbedarfs müssen Sie nachweisen, ein Antrag ist dafür aber nicht nötig.
Das Geld, das Sie vom Jobcenter Rhein-Kreis Neuss bekommen, berücksichtigt immer Ihre ganz persönliche Situation. Bitte wenden Sie sich daher bei allen Fragen und Änderungen in Ihrem Leben gleich an das Jobcenter, um gemeinsam über Ihre Möglichkeiten zu sprechen.
Hier finden Sie unsere Kontaktmöglichkeiten.
Schauen Sie für nützliche Informationen auch gerne in unseren Leitfaden Schwangerschaft und Geburt.
Einmalzahlungen
Unabhängig von Ihren Regelleistungen können Sie in besonderen Lebenssituationen einmalig zusätzliche Leistungen beantragen. Die Einmalzahlungen werden als Geld- oder Sachleistungen (z.B. Gutscheine) ausgegeben.
Einmalzahlungen gibt es für:
- Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltgeräten (z.B. bei erstmaliger Anmietung einer eigenen Wohnung oder wenn Sie nach einem Brand oder Diebstahl Hausrat oder Kleidung verloren haben),
- Erstausstattung für Bekleidung, Windeln etc. bei Schwangerschaft und Geburt,
- bei Umzug oder Neuanmietung einer Wohnung (Wohnungsbeschaffungskosten). Dies könnte z.B. eine Kaution, eine Einzugsrenovierung, Mietkosten eines Umzugswagen sein,
- spezielle medizinische oder therapeutische Geräte und Kleidungsstücke (z.B. orthopädische Schuhe)
Um eine Einmalzahlung zu erhalten, müssen Sie einen formlosen Antrag im Jobcenter stellen.
Das Geld, das Sie vom Jobcenter Rhein-Kreis Neuss bekommen, berücksichtigt immer Ihre ganz persönliche Situation. Bitte wenden Sie sich daher bei allen Fragen und Änderungen in Ihrem Leben gleich an das Jobcenter, um gemeinsam über Ihre Möglichkeiten zu sprechen.
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Bildung und Teilhabe ( BuT )
Durch das Bildungs- und Teilhabepaket sollen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, gefördert und unterstützt werden. So können beispielsweise das Mittagessen in Schule oder Kita, Kosten für Klassenfahrten und Ausflüge oder eine Lernförderung übernommen werden.
Antragstellung:
Derzeit gelten alle Leistungen des Bildungspakets durch den Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag auf Leistungen nach dem SGB II als gleichzeitig (stillschweigend) beantragt. Auf eine gesonderte Beantragung wird verzichtet.
Leistungen, die übernommen werden können:
- Kosten für Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
- Schulbedarf (195 Euro pro Jahr)
- Schülerbeförderung (Kosten für das ermäßigte Schokoticket)
- Lernförderung (Nachhilfe)
- Gemeinschaftliches Mittagsessen
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Freizeit- oder Vereinsangeboten (bis 18 jahre und in Höhe von 15 Euro monatlich)
Weitere Informationen und Erklärvideos zum Bildungs- und Teilhabepaket BuT finden Sie hier.
Im Anbieterverzeichnis des Rhein-Kreises Neuss sind alle registrierten Anbieter für Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes hinterlegt. Über die Auswahl der Kategorie und des Ortes können Sie gezielt nach Anbietern suchen.
Rhein-Kreis-Neuss-Pass
Kennen Sie schon den Rhein-Kreis-Neuss-Pass?
Wenn Sie Bürgergeld vom Jobcenter Rhein-Kreis Neuss erhalten, haben Sie Anspruch auf den Rhein-Kreis-Neuss-Pass. Diesen können Sie digital über www.jobcenter.digital, persönlich oder telefonisch beim Jobcenter anfordern, eine Zustellung auf dem Postweg ist möglich.
Sind Sie im Besitz des Passes, können Sie Vergünstigungen und Rabatte in vielen Vereinen, Institutionen oder Unternehmen im Rhein-Kreis Neuss erhalten. Dies können beispielsweise Schwimmbäder, Museen, Sportvereine oder Ähnliches sein.
Der Rhein-Kreis-Neuss-Pass ist so lange gültig, wie Sie Leistungen vom Jobcenter erhalten.
Weitere Informationen finden Sie hier.