Bürgergeld
Bestimmt haben Sie schon gehört, dass das bisherige Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) sowie das Sozialgeld seit dem 1. Januar 2023 von dem neuen Bürgergeld ersetzt wurde. Hier erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Was ist Bürgergeld?
Das Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) ist eine staatliche Sozialleistung, die den Lebensunterhalt von Menschen sichert, deren Mittel und Vermögen nicht für die Sicherung des Lebensunterhalts ausreichen. Darüber hinaus werden die erwerbsfähigen Bürgergeld-Berechtigten von den Jobcentern bei der Suche nach Arbeit und Qualifizierungsmöglichkeiten unterstützt.
Eine kurze und leicht verständliche Beschreibung finden Sie auch in unserer Rubrik
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
Bürgergeld kann beantragen, wer den Lebensunterhalt für sich und seine Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigenem Einkommen decken kann und andere, vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.) nicht ausreichend sind. Dies ist unabhängig davon möglich, ob die Person einer Beschäftigung nachgeht oder arbeitslos ist. Die Jobcenter können hierzu beraten.
Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat:
- wer mindestens 15 Jahre alt ist,
- wer keine Altersrente bekommt, weil das Regelrentenalter (zwischen 65 und 67 Jahren) noch nicht erreicht wurde,
- wer erwerbsfähig ist, das heißt, wer mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann,
- wer hilfebedürftig ist, das heißt, seinen Lebensunterhalt und den seines Haushaltes nicht selbst, zum Beispiel durch Einkommen, Ersparnisse oder andere Sozialleistungen sichern kann,
- wer in Deutschland lebt.
Wie und wo stelle ich einen Antrag auf Bügergeld?
Der Antrag auf Bürgergeld kann einfach und bequem online gestellt werden. Nachweise und Unterlagen können digital eingereicht werden. Hierfür können Sie unser Portal www.jobcenter.digital nutzen. Ihre Zugangsdaten erhalten Siehier.
Wie viel Geld erhalte ich?
Sie erhalten bundeseinheitliche monatliche Regelleistungen. Seit dem 1. Januar 2024 lauten diese:
Alleinstehende Erwachsene: 563,- Euro
Volljährige PartnerInnen: 506,- Euro
Kinder (14-17 Jahre) 471,- Euro
Kinder (6-13 Jahre) 390,- Euro
Kinder bis fünf Jahre 357,- Euro
Wer hat keinen Anspruch auf Bürgergeld?
Keinen Anspruch auf Leisatungen nach dem SBG II hat:
- wer nicht erwerbsfähig ist, also nicht mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann,
- wer in Altersrente ist,
- wer Unterstützung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält (z.B. Asylsuchende oder geduldete Geflüchtete),
- wer länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung befindet (z.B. Krankenhaus, Therapieeinrichtung).
Diese Personen können gegebenenfalls Hilfe von anderen Stellen beantragen.
Grundsätzlich haben auch Auszubildende, Schüler und Studenten keinen Leistungsanspruch. Für sie kann ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem SGB III oder auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaFöG) bestehen. Diese Anträge sind bei der Bundesagentur für Arbeit bzw. beim Amt für Ausbildungsförderung zu stellen.
Rechte und Pflichten
Bei den Leistungen aus dem SGB II handelt es sich nicht um ein bedingungsloses Grundeinkommen. Die Zahlungen sind an bestimmte Rechte und Pflichten gebunden. So hat das Jobcenter die Verpflichtung, Sie ausführlich zu den für Sie möglichen Leistungen zu beraten. Als Empfängerin oder Empfänger der Leistungen haben Sie jedoch auch Pflichten gegenüber dem Jobcenter. So sind Sie unter anderem verpflichtet, dem Jobcenter zum Zweck der Verringerung der persönlichen Hilfebedürftigkeit persönlich und postalisch zur Verfügung stehen. Außerdem müssen alle Änderungen in Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen unaufgefordert und unverzüglich mitgeteilt sowie erforderliche Unterlagen zur Berechnung des Leistungsanspruchs zur Verfügung gestellt werden.
Sie haben weitere Fragen zum Bürgergeld? Sprechen Sie uns gerne an. Antworten auf alle wichtigen Fragen erhalten Sie auch hier.